Arbeitszeiterfassung SECO
Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung
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Artikel 73a : Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
Artikel 73b: Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
Ab dem 1. Januar 2016 sind die neue Vorschriften betreffend Arbeitszeitkontrolle in Kraft getreten. Die gesetzlichen Grundlagen betreffend Kontrolle der Arbeitszeit sind aber unverändert. Nach wie vor ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben enthalten, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten (Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG). Namentlich müssen Dauer, Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr aus den Dokumenten ersichtlich sein. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit der Vereinbarung einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung.
Desweiteren schafft ArGV 1 Art. 73a ausschliesslich für Arbeitnehmende mit grosser Gestaltungs- und Arbeitszeitautonomie und ab einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120’000.—die Möglichkeit des Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung. Diese Verzichtsmöglichkeit müsste in einem GAV vorgesehen sein. Nach wie vor ist darauf hinzuweisen, dass die revidierte Verordnung den Gesetzesrahmen überschreitet. Auch schafft sie grosse Rechtsunsicherheit. Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass die Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung unverändert besteht, dass die entsprechende Dokumentation, in welcher Form auch immer erstellt, über die Arbeits- und Ruhezeiten Auskunft geben muss, und dass, wo die vereinfachte Erfassung gewählt wird, Kollektiv- und Einzelvereinbarungen erforderlich sein werden.
SECO Weisungen
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